Ist eine Beteiligung an einem Kinder- und Jugendgremium an schulische Leistungen geknüpft?

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Mitbestimmung, auch in kommunalen Angelegenheiten. Das ist nicht nur eine pädagogische Überzeugung, sondern gesetzlich festgeschrieben: In § 80 des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt heißt es, dass Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise zu beteiligen sind. 

Doch was heißt das konkret? Und gibt es Voraussetzungen, wie schulische Leistungen, die junge Menschen erfüllen müssen, um sich in einem Kinder- und Jugendgremium zu engagieren?  

Mit dieser Frage wendete sich ein Kinder- und Jugendgremium an uns. Sie berichteten von Schwierigkeiten bei der Ernennung von neuen Mitgliedern, da ein Schulleiter Engagement innerhalb der Schule und gute Schulleistungen voraussetzte, um seine Empfehlung für die Ernennung zu schreiben.   

 Zunächst das Wichtigste: Die Beteiligung an einem kommunalen Kinder- und Jugendgremium steht allen jungen Menschen offen und darf nicht an Voraussetzungen wie Vorwissen, formale Qualifikationen oder ein bestimmtes Engagement im Vorfeld geknüpft werden. Dies entspricht dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes (GG), wonach niemand wegen seines Alters, seiner Herkunft oder sonstiger Merkmale benachteiligt werden darf. Auch die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) garantiert in Artikel 12 das Recht jedes Kindes, in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten frei seine Meinung zu äußern und verlangt, dass dieser Meinung angemessenes Gewicht beigemessen wird, unabhängig von Status oder Fähigkeit. 

Die Allgemeine Bemerkung Nr. 12 des UN-Kinderrechtsausschusses stellt klar, dass die Ausübung dieses Beteiligungsrechts nicht an Bedingungen wie Bildungsniveau, Ausdrucksfähigkeit oder spezifisches Vorwissen geknüpft sein darf. Beteiligung muss inklusiv, niedrigschwellig und diskriminierungsfrei ausgestaltet sein. Entscheidend ist allein die Bereitschaft der Kinder und Jugendlichen, sich einzubringen und ihre Perspektiven mitzuteilen, nicht, wie erfahren oder gebildet sie sind. Kommunale Kinder- und Jugendgremien, wie Jugendparlamente, Jugendforen, Jugendräte oder Beiräte, leben davon, dass möglichst viele junge Menschen mit unterschiedlichen Perspektiven, Erfahrungen und Interessen mitmachen. Sie sollen niedrigschwellig erreichbar und offen gestaltet sein. Welche formellen Voraussetzungen erfüllt werden müssen regelt die Satzung. Grundsätzlich geht es dabei um Altersgrenzen, den Wohnort oder Wahlperioden.

Wichtig ist: Diese Regelungen dienen nicht dazu, Hürden aufzubauen, sondern Transparenz und Verlässlichkeit zu schaffen. Sie sorgen dafür, dass Beteiligung verbindlich wird und nicht dem Zufall überlassen bleibt. 

Gibt es ähnlichen Beratungsbedarf in ihrer Kommune oder in eurem Kinder- und Jugendgremium? Dann meldet euch gern bei uns.